Ändert der Reiseveranstalter einseitig die gebuchte Leistung ab, dann kann dem Reisenden ein Entschädigungsanspruch zustehen.
- Die einseitige und kurzfristige Änderung des Hinfluges durch Streichung des Fluges, Austausch der Fluggesellschaft, Änderung des Abflug- und Zielflughafen durch den Reiseveranstalter, muss der Reisende nicht hinnehmen. Der Reisende kann nach § 651a Abs.5 BGB zurücktreten.
- Der Reiseveranstalter muss sich den Ausfalls der Fluggesellschaft im Fall der Insolvenz über § 278 BGB zurechnen lassen.
- Dem Reisenden steht eine Entschädigung von 50% des Reispreises nach § 651f Abs.2 BGB zu.
(AG München, U. v. 13.06.2018 – 242 C 3982/18 [nicht rechtskräftig])
Dem AG München ist hinsichtlich des Grundes der Entscheidung zuzustimmen.
Bei der Höhe hat das Amtsgericht München die Auffassung des OLG Köln vom 19.07.2018 (16 U 31/17) sowie des Bundesgerichtshofes (U. v. 29.05.2018 – X ZR 94/17) unberücksichtigt gelassen.
Diese hatten die durch das LG Köln (U. v. 07.02.2017 – 4 O 124/16) vorgegebene Entschädigung von 73% des Reisepreises bestätigt.
Derzeit wird die Berufung geprüft.
Neueste Kommentare