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Reiseabbruch Versicherung / Hinweispflicht
Der Inhaber eines Reisebüros ist im Zusammenhang mit der Buchung einer Reise grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kunden bzw. Reisenden eine entsprechende Reiseabbruchversicherung zu empfehlen, bzw. darauf hinzuweisen.
Zwar hat im Zusammenhang mit der Buchung einer Reise, das vermittelnde Reisebüro grundsätzlich die Pflicht, den Kunden so umfassend zu beraten, dass er vor finanziellen Schäden geschützt wird, dies galt bisher aber nur für solche Reiseversicherungen die grundsätzlich bekannt waren, insbesondere Reiserücktrittskostenversicherungen und Reisekrankenversicherungen. Die Reiseabbruchversicherung gehörte sicherlich im Zeitpunkt von 1999 noch nicht dazu. Nur wenn besondere Hinweise darauf hindeuten, dass eine solche Versicherung gewünscht wird, kann ein anderer Fall vorliegen.
(OLG Koblenz, U.v. 24.04.2001, 3 U 982/00)
Haftung über den Reiseantritt hinaus
Der Reiseveranstalter einer Kreuzfahrt haftet dem Reisenden dann für diese entstehenden Schäden, wenn er nicht zutreffende Angaben über den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung macht. Insbesondere dann, wenn der Reisende den Eindruck gewinnen muss, dass die Versicherungsleistung für einen längeren Zeitraum (hier: über den Reiseantritt hinaus) gelten muss.
OLG Celle (U.v. 26.04.2001, 11 U 117/00)
Reiserücktritt / Reiseabbruch
Sowohl der Reiseveranstalter einer Pauschalreise wie auch das Reisebüro, welches Reisen nach dem sog. Baukastenprinzip verkauft, ist nicht verpflichtet, es sei denn besondere Umstände weisen darauf hin, den Reisenden darauf hinzuweisen, dass es neben einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Krankheit oder Unfall hinzuweisen, dass es noch weitere Reiseversicherungsarten, insbesondere die Reiseabbruchversicherung gibt. Insofern hat der Reisende keinen Anspruch gegen den Reiseveranstalter oder das spezialisierte Reisebüro, wenn es nach Antritt der Reise zu einem Abbruch durch Krankheit und ärztliche Verordnung kommt.
BGH (U.v. 25.07.2006, X ZR 182/05)
Erlöschen des Versicherungsschutzes bei Etappenflug
Der Reisende hat auch dann keinen Anspruch gegen den Reiseversicherer, wenn er eine Reiserücktrittsversicherung abschließt, den Abschluss aber einer Reiseabbruchversicherung unterlässt und bei einer aus mehreren Abschnitten bestehenden Flugreise erst nach dem bereits erfolgten Zubringerflug die Reise abgebrochen werden soll. Bereits mit Antritt des Zubringerfluges auf einen Fernflug, ist eine Reise begonnen und von ihr kann nicht mehr zurückgetreten werden.
AG München (U.v. 19.08.2002, 251 C 17010/02)
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