Ein Mandant von RA Seeholzer legt im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Mandanten gegenüber den obigen Firmen eine Rechnung der Fa. Verlag für elektronische Medien, Melle zur Prüfung vor.
Auch in diesem Fall geht es darum, dass „quasi“ durch ein „doppeltes Telefonat“ ein Vertragsabschluss herbeigeführt werden soll.
Hierzu hatte RA Seeholzer bereits in einem Artikel vom 09.06.2010 auf seinem weblog anzeigenfalle.de Stellung genommen.
Nach Auffassung von RA Seeholzer kommt hier ein Vertrag nicht wirksam zustande, weil Angebot und Annahme zeitlich auseinander fallen (§ 147 I BGB).
Wenn man überhaupt von einem wirksamen Angebot ausgehen kann, was fraglich ist, muss dies im ersten Gespräch erfolgen, denn im 2. Gespräch werden nur Daten abgeglichen.
Von einem ausdrücklichen Angebot, „wollen Sie Ihre Daten bei uns zum einem Preis von yx Eur veröffentlichen“ hat RA Seeholzer in Gesprächen mit Betroffenen noch nie etwas gehört. Nur ein solches Angebot könnte wirksam angenommen werden.
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