<script src=“https://www.w3counter.com/tracker.js?id=102091″></script>
Anwälte, die sich u.a. auf das Gebiet der Anzeigen- und Adressbuchverträge spezialisiert haben, gibt es in Deutschland nur begrenzt. Deswegen kommt es immer wieder vor, dass z.B. eine in Karlsruhe ansässige Firma einen Anwalt z.B. in Hamburg beauftragt, weil sie der Ansicht ist, er kenne sich mit dieser Materie besonders gut aus, obwohl der Prozess in z.B. Köln geführt wird.
Bei einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung stellt sich dann im Rahmen des Kostenfestsetztungsverfahrens die Frage, ob die möglichen Reisekosten des auswärtigen Anwaltes oder die Kosten eines von diesem beauftragten Unterbevollmächtigten erstattungsfähig sind, soweit die vertretene Partei obsiegt.
Erfreulicherweise hat es in den vergangenen Jahren immer mehr Entscheidungen zu diesem Thema gegeben, die solche Kosten im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens als erstattungsfähig anerkennen.
Die allgemeine Postulationsfähigkeit der Anwälte in Deutschland vor jedem AG und LG auftreten zu dürfen, kann in einem Prozess soweit gehen, dass sich eine Partei von einem nicht am Gerichtsort ansässigen, aber mit der Sache vertrauten Anwalt vertreten lassen kann. In diesem Fall sind dessen Reisekosten erstattungsfähig (bgl. LG Hamburg, B. v. 07.05.2007, 322 T 127/06).
Ein Anwalt der auf einem bestimmten Gebiet als Spezialist (z.B. auf dem Gebiet der unseriösen Anzeigenwerbung) gilt, kann für seinen Mandanten auf Kosten des Gegners an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, weil gerade dies dem Mandanten die bestmögliche Rechtsverfolgung garantiert, auch wenn der Anwalt in Mannheim sitzt, der Mandant aber in Berlin (vgl. AG Hamburg, 13.11.2007, 31A C 99/06; s.a. AG Bayreuth, KfB v. 05.11.2008, 7 C 0098/08; AG Heidelberg, KfB v. 27.04.2009, 21 C 77/08); KfB v. 10.06.2009, 21 C 77/08).
Der Prozessbevollmächtigte, der bundesweit im Rahmen eines bestimmten Themas auftritt und sich auskennt, kann die dadurch entstehenden Kosten im Rahmen des § 91 II 1 ZPO für seinen Mandanten geltend machen (vgl. AG Ingolstadt, KfB v. 16.06.2008, 10 C 714/07).
Nimmt eine der Parteien die Mühe auf sich, einen nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt im Rahmen eines Prozesses zu beauftragen, wird es dafür in der Regel einen sachlichen Grund geben. Der Partei muss dabei die Möglichkeit eröffnet bleiben, sich von dem Anwalt ihres Vertrauens in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Dies gilt gerade dann, wenn der Anwalt eine bestimmte Spezialisierung hat (vfl. AG Wennigsen, KfB v. 25.06.2009, 10 C 38/09).
Neueste Kommentare