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Oft wird RA Seeholzer gefragt, ob nicht eine Rechtsschutzversicherung die anwaltlichen Kosten übernimmt.

Decken Rechtsschutzversicherungen die Kosten der aussergerichtlichen, anwaltlichen Tätigkeit in den Fällen der Adressbuch- und Anzeigenfällen?

Grundsätzlich kommt das auf den Vertrag zwischen Rechtsschutzversicherung (RVS) und Vertragspartner (Versicherungsnehmer (=VN)) an.

In den meisten Fällen ist die aussergerichtliche anwaltliche Tätigkeit jedoch nicht gedeckt. Das liegt zum einen an den Vertragsbedingungen der RVS, zum anderen auch an der Tatsache, dass es sich um eine vertragliche Auseinandersetzung handelt, die i.d.R. aus dem Versicherungsumfang herausgenommen ist.

Am besten ist es, man erkundigt sich bei seiner RVS unter kurzer Schilderung des Sachverhaltes. Dann hat man über diesen Punkt schon einmal Klarheit erlangt.

Die Kosten eines Rechtsstreits vor z. B. einem Amtsgericht werden i.d.R. nur dann getragen, wenn der Kunde (=VN) sich vom Anzeigen- bzw. Adressbuchunternehmen verklagen lässt.

Für die negative Feststellungsklage übernehmen RVS i.d.R. nie die Deckung. und damit die Kosten.

Sollten im Einzelfall doch noch Fragen entstehen, können Sie das auch mit dem Anwalt besprechen, der Ihnen gerne weiter hilft.

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