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Rechtssprechung zum Thema Anzeigenverlage

Hier finden Sie Urteile, Beschlüsse etc. die sich mit dem Thema der Anzeigenverlage auseinandersetzen.

Es geht um die Frage der Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung, Wirksamkeit des Vertrages, Nichterfüllung des Vertrages, wirksame Stellvertretung bei Abschluss eines Vertrages etc.

Rechtsprechung:

Der Vertrag über die Veröffentlichung einer Werbeanzeige eines (Klein-) Gewerbetreibenden im Rahmen einer sog. „Informationstafel“ (hier: “ Info Umweltschutz“) ist ein Werkvertrag.
Dieser Vertrag ist nur dann wirksam zustande gekommen, wenn das Angebot des Auftragnehmers hinreichend bestimmt ist. Daran fehlt es, wenn lediglich ausgeführt ist

„…Vorgesehene Auslieferungstellen sind Behörden, Geschäfte und Inserenten und sonstige, vom Verlag ausgesuchte Stellen, die eine besondere Werbewirksamkeit erwarten lassen. …“

(AG Köpenick, U. v. 10.01.1996  7 C 345/95 (= NJW 1996, 1005-1007))

Der Anspruch des Anzeigeverlages ist unbegründet, wenn der Auftraggeber von einem Mitarbeiter des Auftragnehmers (Anzeigenfirma)  nicht wahrheitsgemäß aufgeklärt wurde, dass es sich nicht um eine Neuauflage einer sog. Gemeindebroschüre handelt, sondern um ein vollkommen eigenes und anderes Produkt handelt.
(AG Pforzheim, U. v. 03.12.2008, 8 C 88/08)

Mangels hinreichender Bestimmtheit des Werbevertrages hat das Werbeunternehmen keinen Zahlungsanspruch gegen den Auftragnehmer.
(AG Bingen am Rhein, U. v. 29.11.2007, 2 C 601/06)

Die bloße Unterschrift und Rücksendung eines Auftragsformulars ist noch nicht als Bestätigung eines (vermeintlich) unwirksamen Vertrages zu verstehen.
(LG Bamberg, U. v. 31.07.2008, 3 S 33/08; erstritten von RA Czap)

Ist der Leistungserfolg ausschließlich in die Hand des Auftragnehmers (hier: Anzeigenverlages) gelegt, widerspricht dies der Systematik des Werkvertragsrechtes und der entsprechende Vertrag ist nicht wirksam zustande gekommen.
(LG Mainz, U. v. 11.12.2008 6 S 87/08; bestätigt seine Auffassung aus NJW-RR 1998, 631)

Kann das Anzeigenunternehmen im Prozess nicht ausreichend darlegen, dass es seine Leistung vertragsgemäß erbracht und damit den Vertrag erfüllt hat, kann sich der Anzeigenkunde auf die Einrede der Nichterfüllung berufen. Das Anzeigenunternehmen hat dann keinen Vergütungsanspruch.
(AG Pforzheim, U. v. 06.11.2008 9 C 242/08;  AG Zweibrücken 2 C 203/08))

Dem Kunden ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich, wenn die Anzeigenfirma nicht nachweist, dass sie ihre fällige Leistung erbracht hat. Eine Nachfristsetzung ist entbehrlich, wenn der Gläubiger kein Interesse mehr an der Leistung haben kann.
Das ist hier z. B. deswegen der Fall, weil keine Werbewirkung erfolgte. Das Unternehmen hatte nicht nachgewiesen, die erforderliche Anzahl von Werbebroschüren verteilt zu haben.
(AG Mönchengladbach-Rheydt, U. v. 14.01.2009; erstritten von RA Lankes)

Ist der Anzeigenauftrag zu unbestimmt, kommt er nicht wirksam zustande. Bleibt das Bestimmungsrecht faktisch beim Auftragnehmer (Anzeigenkunden), so ist dem gesetzlichen Leitbild des Werkvertrages nicht mehr genüge getan.
(AG Mönchengladbach-Rheydt, U. v. 04.03.2009 11 C 279/07)

Die aus einem Werkvertrag geschuldete Leistung des Anzeigenunternehmens umfasst nicht den Werbeerfolg aber den Leistungserfolg der vereinbarten Leistung (Verteilung in einem bestimmten Gebiet).
Versucht sich das Anzeigenunternehmen mit Vertragsklauseln diesem Leistungserfolg zu entziehen, so steht ihm ein Anspruch auf Vergütung nicht zu.
(AG Eilenburg, u. v. 04.03.2009, 4 C 1154/08; erstritten von RA Backs)

Der Anzeigenkunde ist zum Rücktritt vom möglichen Vertrag berechtigt, wenn die Anzeigenfirma nicht die Nachweise führen, dass im vereinbarten Verteilungsgebiet des PLZ Bezirks xxxxx eine Verteilung erfolgte.
Ebensowenig kann die Vertragserfüllung erreicht werden, wenn der Kunde der einzige Insertient des bestimmten PLZ Gebietes bleibt.
(AG Mönchengladbach-Rheydt, HB vom 03.04.2009 23 C 358/08).

Wird in einem Formularvertrag mit dem Anzeigenkunden vereinbart, die Verteilung erfolge im PLZ-Gebiet 12345, dann muss das Anzeigenunternehmen den Nachweis führen, dass es dort verteilt hat.
Wird dagegen lediglich an 5 von 48 Stellen im z. B. PLZ-Gebiet 12345 ausgeliefert, liegt keine Erfüllung vor, der Kunde muss nicht zahlen.
Wurde vereinbart, dass auch an Inserenten verteilt wird, muss auch eine entsprechende Verteilung nachgewiesen werden. Ebenso die Menge der verteilten Exemplare.
(AG Hagen U. v. 12.03.2009 17 C 416/08).

Die beklagte Anzeigefirma hat keine Ansprüche auf Zahlung aus dem vorgeblichen Insertionsvertrag vom 15.07.2008 unter anderem in Verbindung mit der Rechnung Nr. … gegen die Klägerin.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von € 130,50 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(AG Hamburg- Altona, VU v. 14.04.2009 318C C 26/09; erstritten von RA Seeholzer)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte keine Ansprüche auf Zahlung aus dem vorgeblichen Insertionsvertrag vom 13.08.2008 unter anderem in Verbindung mit der Rechnung Nr. … Kd. … gegen die Klägerin hat.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(AG Bingen am Rhein, VU vom 07.05.2009 31 C 285/08; erstritten von RA Seeholzer)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte keine Ansprüche auf Zahlung aus dem vorgeblichen Insertionsvertrag vom 27.11.2008 unter anderem in Verbindung mit der Rechnung Nr. … Kd. … gegen den Kläger hat.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von € 192,90 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(AG Tostedt, VU. v. 18.05.2009, 18 C 97/09; erstritten von RA Seeholzer)

Kann die Anzeigenfirma nicht den vollständigen Nachweis der vertragsgemäßen Erfüllung führen, steht ihr kein Geld zu.
Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten und schuldet (auch) keinen verminderten Wertersatz.
Tritt der durch den Vertrag begründete Werbeeffekt nicht ein, kann der Auftragnehmer keinen Wertersatz gem. §§ 346 III 2, 812  BGB verlangen.
(AG Eckernförde, U. v. 12.06.2009 6 C 624/08; erstritten von RA Lankes)

Ein hinreichend bestimmter, wirksamer Werbevertrag liegt dann nicht vor, wenn der geschuldete Erfolg des Werbevertrages, also die Werbewirksamkeit einer Maßnahme für den Kunden schlicht nicht zu erkennen ist. Der Kunde eines Werbevertrages hat einen Anspruch darauf, dass der Erfolg in Form einer einheitlichen und fortdauerenden, planmäßigen Werbewirkung erzielt wird.
Gibt der Vertrag dafür nichts inhaltlich her, ist der Vertrag nicht wirksam geworden.
(AG Neustadt an der Weinstrasse, U. v. 03.09.2009 6 C 164/09; erstritten von RA Mascha)

Kann die Anzeigenfirma nicht den Nachweis erbringen, dass sie den vertraglichen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist, hat sie keinen Anspruch auf (vollständige) Bezahlung gegenüber dem Kunden.  Der Kunde kann deswegen vom Vertrag zurücktreten.
(AG Hamburg Harburg, U. v. 16.07.2009 649 C 107/09; erstritten von RA Seeholzer)

Die Beklagte muss an die Klägerin einen Betrag von € 1.737,40 nebst Zinsen zurückzahlen und der Klägerin aussergerichtliche, anwaltliche Kosten in Höhe von € 192,90 erstatten.
(Versäumnisurteil des AG Mönchengladbach-Rheydt vom 08.10.2009 10 C 460/09 (gegen die Fa. WVM Werbeverlag); erstritten von RA Seeholzer)

Ist in einem Anzeigenvertrag angegeben, dass die Verteilung der Werbebroschüre überregional an Postfachbenutzer erfolgen soll, so ist eine derartige Regelung zu unbestimmt. Die Möglichkeit, den Umfang der entgeltlich in Auftrag gegebenen Leistung ohne weiteres zu erkennen, bietet eine solche Klausel nicht. Bereits dies führt zu einer Unwirksamkeit nach § 307 I 2 BGB.
Darin liegt auch eine unangemessene Benachteiligung, wenn ein regionaler und mittelständischer Betrieb Kunden aus der Region und nicht aus dem Bundesgebiet bewerben will. Daran hat er kein Interesse.
(AG Tostetdt, U. v. 21.01.2010 3 C 284/09; erstritten von RA Seeholzer)

Der Auftraggeber ist nicht verpflichtetet an das beauftragte Anzeigenunternehmen zu zahlen, wenn die vertraglichen Bestimmungen sich aus dem zugrundeliegenden Vertrags nicht hinreichend konkretisieren lassen.
Sind die Formulierungen über die Auflagenhöhe missverständlich und das Verteilungsgebiet nicht konkret genug bekannt, so ist von einer Wirksamkeit des Vertrags nicht auszugehen.
Ergeben sich bei der Prüfung überraschende Klauseln, die für den Auftraggeber nicht ohne weiteres erkennbar waren, dann verstossen solche Klauseln gegen §§ 305ff. BGB mit der Folge, dass das gesamte Vertragswerk als unwirksam angesehen werden muss.
(AG Bingen am Rhein, U. v. 28.01.2010 24 C 48/08).

Behält sich ein Anzeigenunternehmen über seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, in Ausnahmefällen, die Broschüren in einem anderen (benachbarten) Gebiet auszulegen, so widerspricht dies der Systematik des Werkvertragsrechts und ist nicht wirksam.
Damit kommt ein wirksamer Werbevertrag nicht zustande.
Der Kunde kann das bereits gezahlte Geld zurückverlangen.
(AG Mönchen-Gladbach-Rheydt, U. v. 28.01.2010 10 C 559/09; erstritten von RA Mascha)

Wird ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages nicht ausdrücklich vereinbart und kann auch nicht mittels Auslegung festgestellt werden, dann ist von einem wirksamen Werbeanzeigenvertrag nicht auszugehen.
(AG Oldenburg in Holstein, U. v. 02.03.2010 25 C 28/10; U. v. 30.03.2010 25 C 952/09).

Der Werbevertrag als Werkvertrag setzt voraus, dass sich die Parteien über die wesentlichen Bestimmungen einig sind. Ist in einem Werbevertrag das Verteilungsgebiet nicht ausreichend bestimmt oder bestimmbar, dann kommt kein wirksamer Vertrag durch die Unterzeichnung des vom Anzeigenunternehmen vorgelegt Formular zustande. Desweiteren müssen die Auslieferungsstellen eindeutig bestimmbar sein. Sind sie es nicht, ist von einem wirksamen Vertrag nicht auszugehen.
(AG Frankfurt aM., U. v. 10.06.2010 32 C 99/10 – 84; erstritten von RA Seeholzer).

Eine Klage auf Rückzahlung gem. § 812 BGB ist auch am Sitz der Gesellschafter zulässig. Eine allgemeine Gerichtsstandsvereinbarung spricht nicht dagegen. Das Anzeigenunternehmen, welches mit Blick auf einen möglicherweise unwirksamen Vertrag Aufwendungen macht, kann nicht im Rahmen der sog. Saldotheorie eine Vergütung erwarten, für die (teilweise) Leistung die es erbracht hat.
(AG Mönchen-Gladbach-Rheydt, U. v. 09.06.2010 15 C 136/10; erstritten von RA Mascha).

Kann das Anzeigenunternehmen eine vollständige Verteilung nicht nachweisen, besteht auch bei einer teilweisen Verteilung kein Anspruch auf eine (teilweise) Vergütung.
(AG Linz, U. v. 18.06.2010 24 C 870/09)

Es besteht kein Vergütungsanspruch des Werbeunternehmens, wenn der Vertrag nicht genau genug die Stellen beschreibt, an denen das Vertragsobjekt (Broschüre) ausgelegt werden soll; ein (werbewirksamer; Anmerkung des admin) Vertrag ist dann nicht zustande gekommen. Das Anzeigenunternehmen hat auch keine Ansprüche aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag auf Auslagenerstattung sowie keine Ansprüche aus Bereicherungsrecht.
(AG Idstein, U. v. 29.07.2010, 31 C 163/10 (15); erstritten von RA Seeholzer)

Kein Vergütungsanspruch des Anzeigenunternehmens, wenn die wesentlichen Bestandteile (hier: Verteilungsgebiet und Verteilungsorte) nicht eindeutig feststellbar sind.
(AG Mönchengladbach, U. v. 02.08.2010, 4 C 186/10; erstritten von RA Heyer)

Ein wirksamer Werbevertrag setzt voraus, dass die vertraglichen Bestimmungen eindeutig erkennbar sind. Sind sie dies nicht oder zu ungenau formuliert, hat das Anzeigenunternehmen keinen Anspruch auf Zahlung der Vergütung.
(AG Montabaur, U. v. 03.09.2010 15 C 217/10; erstritten von RA Seeholzer)

Das AG hat die Klage mit Urteil vom 22.12.2010 abgewiesen, mit dem Hinweis darauf, dass der Auftraggeber (Kunde) die Leistung der Anzeigenfirma nicht abgenommen habe.
Das AG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass nicht nur das Versenden des Anzeigenobjekts geschuldet ist, sondern auch dessen Auslage sichergestellt werden muss.
Desweiteren sind Landratsämter keine taugliche Auslagenstelle im Sinne von Stadt- oder Gemeindeverwaltungen. Zur Abnahme einer nicht vollständig erbrachten Leistung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet. Der Schuldner (das Anzeigeunternehmen) ist zu Teilleistungen nicht berechtigt (§ 266 BGB).
(AG Mönchengladbach, U. v. 22.12.2010 36 C 187/10).

Hat der Auftragnehmer eines Werbevertrages nicht darlegen können, dass die von ihm vertriebene Broschüre nicht nur gedruckt, versandt, sondern auch ausgelegt wurde, hat er den Vertrag nicht vollständig erfüllt und kann auch keine Zahlung verlangen. Die blosse Übergabe reicht nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast trägt für diese Art von Vertrag der Unternehmer. Selbst wenn eine Auslage nachgewiesen werden kann, müssen mind. 90% der vertraglichen Vorgaben erfüllt sein.
(AG Mönchengladbach-Rheydt, U. v. 09.03.2011 11 C 436/10; erstritten von RA Seeholzer)

Aussergerichtliche Kosten sind dem Anzeigekunden unter bestimmten Umständen zu ersetzen.  Hat die Anzeigenfirma wesentliche Vertragsinhalte arglistig verschwiegen, dann steht dem Kunden ein Anfechtungsrecht nach § 123 BGb zu. Die Anzeigenfirma hatte sich nach § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB gegenüber dem Kunden schadenersatzpflichtig gemacht.
(AG Guben, AE und SU v. 05.05.2011, 21 C 224/10; erstritten von RA Seeholzer)

Ein Werkvertrag in Form eines Werbevertrages nach § 631 BGB ist dann unwirksam, wenn über wesentliche vertragliche Inhalte keine konkrete Einigung erfolgt. Sind Verteilerstellen in einem solchen Vertrag mit „Inserenten, Gemeinde- und Stadtverwaltungen“ gekennzeichnet, so fehlt es an der konkreten Werbewirksamkeit, da der Kunde nicht erkennen kann, was er für seine Leistung erwarten kann.
(AG Lünen, U. v. 12.05.2011, 8 C 870/10; erstritten von RA Seeholzer)

Liegen bei einem Anzeigenvertag die vereinbarten Verteilungsorte selbst nach dem Vortrag des Auftragnehmers und wenn auch nur teilweise ausserhalb der vereinbarten Zone, hat das Anzeigenunternehmen keinen Anspruch auf Entgelt.
Das gilt auch, wenn der Auftragnehmer an Stellen verteilt, die eindeutig nicht vereinbart waren (Polizei statt öffentliche Verwaltung).
(HB. des AG Wilhlemshaven v. 22.11.2011 6 C 777/11)

Kein wirksames Angebot im Sinne des § 145 BGB liegt vor, wenn die Verteilerstellen und die Art der Verteilung nicht hinreichend deutlich bzw. bestimmbar sind. Der Vertrag ist somit nicht wirksam geworden.
(AG Sinzig, U. v. 15.06.2011, 10 C 870/10); erstritten von RA Seeholzer)

Ist bei einem Anzeigenvertrag folgende Klausel vereinbart:

„Die Mindestlaufzeit beläuft sich auf 1 Periode von drei Jahren. Der Auftrag verlängert sich ohne Neuabschluss jeweils um 1 weitere Periode von drei Jahren. Eine Kündigung dieser Vereinbarung ist 6 Monate vor Ablauf möglich.“,

so ist nach Auffassung des LG Stade (Hinweis vom 25.04.2012, 5 S 8/12) diese Verlängerungsklausel unwirksam.
Es ist nicht ersichtlich, ob die Mindestlaufzeit sich auf die Vertragslaufzeit oder die Werbelaufzeit bezieht.

 

Stand: April 2012

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