Rechtsprechung zum Thema Adressbuch im internet
Hier finden Sie Hinweise auf Urteile, Beschlüsse die sich mit dem Thema der Adressbuchverlage im Internet auseinandersetzen.
Die Urteile werden teilweise auch veröffentlicht.
Es werden Fragen der Anfechtbarkeit einer Willenserklärung wegen Täuschung, AGB’s, Sittenwidrigkeit, Formulargestaltung etc. angesprochen.
An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass es in der Rechtsprechung auch Entscheidungen gibt, die den Adressbuchfirmen ihre Forderungen zusprechen. Es ist aber nicht Aufgabe dieses weblogs, diese Urteile zu veröffentlichen.
Rechtsprechung:
Der Vertragsschliessende kann seine Willenserklärung wirksam nach §§ 123, 142 BGB anfechten, wenn der Vertragspartner ein Formular nutzt, welches in seiner Gestaltung den Vertragsschliessenden im wesentlichen über vertragswesentliche Umstände im Unklaren läßt. Dies hat zur Folge, dass das Anzeigenunternehmen keinen Honoraranspruch hat.
(AG Perleberg, U. v. 05.06.2008 11 C 301/07; erstritten von RA Seeholzer)
Die Entgeltlichkeit eines Branchenbuchvertrages kann als AGB eine ungewöhnliche Klausel darstellen. Wird durch die Aufmachung des Formulars, welches dem Vertrag zugrundegelegt wird, die Entgeltlichkeit „verschleiert“, dann führt dies zur Intransparenz der Klausel nach § 307 III BGB
(LG Neuruppin, B. v. 01.09.2008 4 S 95/08 (das LG hatte mit diesem Beschluss die Entscheidung des AG Perleberg (s.o.) bestätigt; erstritten von RA Seeholzer)).
Ist ein Formular so gestaltet, dass es objektiv und subjektiv bestimmt ist, den Adressaten über die Folgekosten der offerierten Leistung zu täuschen, so steht dem Getäuschten ein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB zu.
(LG Köln, U. v. 26.09.2007 9 S 139/07).
Der Verwender eines Vertragsformulars hat dies auch im Gebrauch im kaufmännschen Verkehr so zu gestalten, dass für den Lesenden ohne weiteres und leicht erkennbar ist, dass eine langjährige (hier: fünfjährige) Laufzeit gewollt ist.
„Es gehört zu den den Obliegenheiten des Verwenders, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners durch eine entsprechende Ausgestaltung und geeigneteVorformulierung der Vertragsbedingungen durchschaubar, richtig, bestimmt und möglichst klar darzustellen.“
Wer eine lange Laufzeit „versteckt“, darf sich nicht auf deren Wirksamkeit berufen, denn solch eine Klausel ist überraschend im Sinne des § 305c BGB und entfaltet deshalb keine Wirkung.
(LG Düsseldorf, U. v. 23.10.2008 19 S 29/08; erstritten von RA Freytag)
Die Willenserklärung ist nach § 123 BGB anfechtbar, wenn ein Formular intransparent gestaltet ist.
Zitat: „…Wer sein Angebot derart undeutlich und intransparent verfasst, verhält sich unlauter. Er versucht, dem Empfänger einen kostenpflichtigen Vertrag unterzuschieben. Der Empfänger, der diesem Irrtum aufsitzt, ist folglich berechtigt, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB anzufechten. …“
so das AG Bergisch Gladbach (U. v. 07.11.2008 67 C 164/08; erstritten von RAin Dr. Beyer).
Auch das AG Erding ist der Auffassung, dass eine bestimmte Gestaltung eines Formulares nicht dazu führen darf, den anderen wirksam zu verpflichten:
Zitat: „…Insgesamt wird durch die Wortwahl und optische Aufbereitung, …, der Eindruck erweckt, es geht für den Adressaten darum, bereits voreingetragene Daten seiner Firma zu kontrollieren und zu korrigieren. Es wird der Anschein eines bereits bestehenden Eintrags und einer bereits laufenden Geschäftsbeziehung hervorgerufen. …
Die entsprechende Willenserklärung des Erklärenden ist anfechtbar, die Anfechtung wirkt zurück (ex tunc) und der Vertrag ist nicht wirksam geworden.
(AG Erding, U. v. 28.10.2008 5 C 744/08; erstritten von RAin Spötzl)
Der Kunde eines Branchenbucheintrags kann unter bestimmten Umständen seine Willenserklärung anfechten. Ist das Formular so gestaltet, dass der flüchtige Leser wichtiges überliest, so ist das Formular nicht geeignet, einen wirksamen Vertrag zu begründen. Desweitern ist es wichtig, dass es sich um einen ersten Geschäftskontakt handelte. Bei einem solchen darf der Kunde eine höhere Transparenz erwarten. Die Gestaltung des Formulars ist nach Eindruck des Gerichts darauf ausgelegt, den wirklichen Inhalt zu verschleiern, nämlich ein kostenpflichtiges Geschäft für den Kunden herbeizuführen.
(AG Weilheim, U. v. 10.03.2009 1 C 0727/08; erstritten von RA Kowalski)
Die Beklagte (Adressbuchfirma) hat keinen Zahlungsanspruch aus dem vorgeblichen Insertionsvertrag vom 21.02.2008 in Verbindung mit der Kostenrechnung der Beklagten vom 21.04.2008, RechnungsNr. … gegen den Kläger.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
(AG Hamburg Barmbek, VU v. 19.05.2009 813B C 60/09; erstritten von RA Seeholzer)
Das OLG Celle hat sich in einer Entscheidung vom 18.06.2009 mit der Vertragsanbahnung für Adressbücher beschäftigt. Das OLG Celle kommt im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass unter bestimmten Umständen, ein entsprechendes Rechtsgeschäft anfechtbar ist.
e) Nach einer Gesamtschau der vorgenannten Umstände (wobei der Senat die nachfolgend dargestellte Überzeugung bereits nach der Anhörung des – beweispflichtigen – Beklagten gewonnen hatte, (weshalb gegenbeweislich die Zeugin M. zu vernehmen war) hat der Senat die hinreichende Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin bei ihrer Kundenakquise wie folgt vorgeht: Die Klägerin ruft mittels ihrer Telefonisten, bei denen es sich nicht um „Dritte“ i. S. von § 123 Abs. 2 S. 1 BGB handelt (vgl. im Überblick Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 123 Rdnr. 13), zumindest auch bei Personen an, die in dem Telefonbuch des Verlages D. & F. inserieren. Diese Anrufe erfolgen (zumindest auch) zu einem Zeitpunkt, der kurz vor dem liegt, zu dem der Verlag D. & F. seinerseits Kontakt mit seinen Kunden aufnimmt. In den jeweiligen Telefongesprächen verschweigen die Telefonisten der Klägerin, dass es sich um die Anbahnung eines Neuvertrages handelt. Durch Formulierungen wie, dass die Unterlagen (des jeweiligen Gesprächspartners) vorlägen, sowie sich daran anschließende Fragen wie, ob sich an den Daten etwas geändert habe oder ergänzt werden solle, wird den Angerufenen suggeriert, dass bereits eine Vertragsbeziehung bestehe, die lediglich verlängert werden solle. Dieser bei den Angerufenen erweckte Eindruck wird später noch dadurch verstärkt, dass in dem übersandten Vertragsformular die persönlichen Daten des Angerufenen bereits voreingetragen sind. Schließlich ist das seitens der Klägerin verwendete Vertragsformular so ausgestaltet, dass es bei flüchtigem Lesen den Eindruck einer gewissen Ähnlichkeit mit der Aufmachung des „Örtlichen Telefonbuches“ des Verlages D. & F. vermittelt, andererseits diese Ähnlichkeit nicht so deutlich herausgestellt wird, als dass auf Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Gerichte in etwaigen Gerichtsverfahren bereits allein aufgrund dieser Aufmachung auf einen Täuschungswillen der Klägerin schließen würden.
(OLG Celle, U. v. 18.06.2009, 13 U 9/09)
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung, weil bereits kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Die Klägerin hat das Gericht nicht davon überzeugen können, dass zwischen ihr und dem Beklagten ein Vertrag zustande kam. Unklarheiten bei der Formulargestaltung gehen zu Lasten des Verwenders.
(AG Kamenz, U. v. 02.10.2008 2 C 0041/08; erstritten von RA Theisen)
Der Beklagte konnte seine Willenerklärung wegen Irrtums anfechten. Damit war das Rechtsgeschäfts rückwirkend unwirksam. Der Beklagte hatte erst beim Zugang der Rechnung zur Kenntnis genommen, dass er ein kostenpflichtiges Geschäft abgeschlossen hatte. Da er dieses nicht wollte und davon das Gericht überzeugte, kam ein (kostenpflichtiger) Vertrag nur schwebend wirksam zustande und wurde durch die Anfechtungserklärung des Beklagten beseitigt.
(AG Aschaffenburg, U. v. 27.03.2008 12 C 2236/08; erstritten von RA Theisen).
Ein wirksamer Vertrag über den Eintrag in einem Branchenbuch im Internet liegt nach Aufassung des AG Bad Schwalbach dann nicht vor, wenn sich aus den Vertragsunterlagen nicht die wesentlichen Vertragsbestandteile ergeben. Ist die konkrete Vertragpflicht des Branchenbuchbetreibers nicht erkennbar (hier: Unterschied zwischen dem kostenlosen Basiseintrag und dem hervorgehobenen Eintrag), dann fehlt es an einem wesentlichen Vertragsbestandteil.
(AG Bad Schwalbach, U. v. 08.01.2009 3 C 544/08 (70); dieses Urteil ist nicht rechtskräftig geworden)
Der Kunde kann seine Erklärung wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn das Formular so gestaltet ist, dass der Lesende sich eine fehlerhafte Vorstellung davon macht (selbst dann, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können), lässt auf arglistiges Verhalten des Verwenders schliessen, um den Adressaten zum Vertragsabschluss „zu verführen“.
(AG Landau a.d Isar, U. v. 30.07.2009, 2 C 419/09; erstritten von RAen Laukaistis & Kapfer)
Nimmt der Adressbuchbetreiber seine Widerklage zurück und erkennt an, von dem Insertienten für das 2. Jahr keine Zahlung mehr verlangen zu können, hat der Adressbuchbetreiber im Ergebnis den Vortrag zum (wirksamen) Zustandekommen eines Vertrages konterkariert und anerkannt, dass ein Vertrag schon nicht zustande gekommen oder aber jedenfalls wirksam angefochen worden ist.
(AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 21.08.2009, 823 C 178/08; erstritten von RAin Müller)
Für eine Irrführung (§ 5 UWG) kann ausnahmsweise auch die Täuschung eines eher geringen Teils des angesprochenen Verkehrs ausreichen, wenn nach den Gesamtumständen die Werbung gezielt auf eine solche Täuschung angelegt ist und schützenswerte Interessen des Unternehmens, in dieser Weise werben zu dürfen, nicht ersichtlich sind, weil die Werbeadressaten, die das Angebot richtig verstehen, eine Inanspruchnahme der angebotenen Leistung nicht ernsthaft in Betracht ziehen werden.
(OLG Frankfurt/M, U. v. 26.03.2009 6 U 242/08); rechtskräftig)
Ist ein Formular durch Gestaltung so geschickt aufgemacht, dass es dem Duchschnittsleser suggeriert, man habe es im Grunde mit einer kostenlosen Dienstleistung zu tun, dann muss man davon ausgehen, dass der Verwender des Formulars in Täuschungsabsicht handelt.
In diesem Fall kann ein Irrtum bei Abgabe der Erklärung nach § 123 BGB angefochten werden.
(LG Ingolstadt, U. v. 08.10.2009, 23 S 1115/09; erstritten von RA Thamm)
Nutzt eine Firma Formulare, um Aufträge für Adressbucheinträge zu gewinnen, so muss sie diese so gestalten, dass dem Leser (auch flüchtigen) auffällt, dass es sich um ein kostenpflichtiges Geschäft handelt. Denn der Schutzzweck des § 123 BGB, einem auf Arglist und Täuschung beruhendem Geschäftsgebaren die Rechtswirkung zu nehmen, umfasst auch denjenigen, der dem Täuschenden durch eigene Fahrlässigkeit die Irreführung leicht gemacht hat (BGH NJW-RR 2005, 1083 (1083)).
(AG Hamburg Barmbek, U. v. 27.10.2009, 820 C 187/09 (rechtskräftig); erstritten von RA Seeholzer)
Ein Formular welches so aufgebaut ist, dass es den Leser im Unklaren lassen bzw. über die wahren Vertragsabsichten täuschen soll, ist nicht dazu geeignet, vertragliche Ansprüche für das Adressbuchunternehmen zu begründen.
Der Vertragsabschließende hat ein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB.
(AG Münster, U. v. 10.11.2009, 61 C 1731/09; erstritten von RA Heising).
Ist ein Eintragungsformular so aufgemacht, dass es über den entgeltlichen Charakter täuschen soll, führt dies nicht zu einem wirksamen Vertrag, sondern berechtigt den Kunden zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB).
Draüber hinaus stellt das LG Stuttgart fest, dass eine Firma die durch vielfaches Übersenden von sog. „Brancheneintragungsanträgen“ ihr Geschäft im großen Stil betreibt, den Tatbestand des versuchten gewerbsmäßigen Betruges erfüllt. Ein entsprechender Vertrags ist dann nach § 134 BGB nichtig.
(LG Stuttgart, HB vom 07.12.2009, 13 S 183/09; RAe Haffner pp.)
Formulare, die unklar sind, führen nicht zu einem wirksamen Vertrag. Ist für den Lesenden nicht eindeutig erkennbar, worauf sich das vermeintliche Vertragsangebot bezieht, so führt diese Unklarheit dazu, dass ein wirksamer Vertrag eben nicht zustande kommt und folglich auch keine Zahlungsansprüche begründet werden.
Zweifel an der Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Das LG Schwerin hat gem. § 543 I, II ZPO die Revision gegen das Urteil zugelassen.
(LG Schwerin, U. v. 23.12.2009, 2 S 72/09; erstritten von RA Gebser)
Nachdem die Adressbuch Firma sich gegen eine negative Feststellungsklage nicht verteidigen wollte hat das AG Bernburg folgendes Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren erlassen.
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten (Anmerkung des admin: die Adressbuchfirma) keine Zahlungsansprüche aus dem vorgeblichen Insertionsvertrag vom … gegen die Klägerin unter anderem in Verbindung mit der Rechnung … hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 229,30 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(AG Bernburg, AU v. 12.01.2010, 2 C 476/09; erstritten von RA Seeholzer)
Nutzt ein Adressbuchunternehmen Formulare, die durch ihre Aufmachung dazu geeignet sind, den Lesenden zu täuschen und einen entsprechenden Irrtum herbeizuführen, dann liegt darin ein Betrug (§ 263 StGB), der dem Kunden einen Schadenersatzanspruch gem. §§ 823 II BGB iVm 263 StGB eröffnet.
(AG HH Barmbek, U. v. 05.03.2010 822 C 420/09; U. v. 08.03.2010 822 C 415/09; erstritten von RA Thamm).
Die Adressbuchfirma hat keine Zahlungsansprüche gegen den Kunden, wenn sie sich zur vertraglichen Anbahnung Formulare bedient, die dazu geeignet sind, den wahren (entgeltlichen) Charakter der Leistung zu verschleieren. In einem solchen Fall ist der Kunde zur Anfechtung nach § 123 BGB berechtigt.
(AG Heilbronn, U. v. 16.04.2010, 14 C 3861/09; erstritten von RA Seeholzer)
Der Adressbuchkunde ist berechtigt, seine auf einen möglichen Vertrag gerichtete Willenserklärung anzufechten (§§ 123, 142 BGB), wenn das Adressbuchunternehmen unklare und unübersichtliche Formulare benutzt, die nur dem Zweck dienen, die Entgeltlichkeit des Vertrages zu verschleiern.
(AG St. Wendel, U. v. 27.05.2010, 4 C 46/10); erstritten von RA Dosch).
Der Adressbuchkunde kann seine Willenserklärung gem. §§ 123 I, 143 I BGB anfechten, wenn das Adressbuchunternehmen mit Formularen arbeitet, welche den Eindruck erwecken, es handle sich lediglich um einen kostenlosen Korrekturabzug für den Eintrag in eine Internetdatei. Der Eintrag in ein solches Verzeichnis ist praktisch wertlos, weil in einem weithin unbekannten Register niemand nach Daten von Gewerbeadressen sucht.
(AG Heilbronn, U. v. 16.04.2010 14 C 3861/09; erstritten von RA Seeholzer)
Das LG Heilbronn (3 S 19/10 III) bestätigt diese Aufassung des AG Heilbronn mit Beschluss vom 23.06.2010. Formulare die irreführend aufgebaut sind, stellen keine Grundlage da, um einen wirksamen Vertrag mit Leistungsansprüchen seitens des Adressbuchunternehmens auszulösen.
( von RA Seeholzer)
Die Adressbuchfirma Deutscher Adressdienst GmbH (DAD), Hamburg hat ein Berufungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg (U. v. 14.01.2011 309 S 66/10) verloren.
Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben in ein Branchenverzeichnis, das nach Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr.3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot nach § 5 Nr.1 UWG.
(BGH, U. v. 30.06.2011, I ZR 157/10 Branchenbuch Berg)
Eine Entgeltklausel ist unwirksam, wenn sie überraschend ist. Überraschend ist sie dann, wenn der Kunde nicht mit ihr rechnen muss; insbesondere dann, wenn der Vertrag bzw. das Formular so gestaltet ist, dass Preis und Laufzeit nicht direkt wahrgenommen werden. Der Kunde, der lediglich von einem Korrektur- und/ oder Datenabgleich ausgeht, muss nicht mit einer Zahlungsverpflichtung rechnen.
(AG Geilenkirchen, U. v. 28.03.2012 10 C 567/11; erstritten von den RAen Busch pp.)
§ 826 BGB kann als Einrede gegen den Erfüllungsanspruch eines Branchbuch geltend gemacht werden. Soweit ein Antragformular so gestaltet ist, dass es den Lesenden über die Entgeltverpflichtung täuschen soll, kann sich der Betroffene zur Wehr setzen.
(AG Hamburg Barmbek, U. v. 24.11.2012, 812 C 136/10 -rechtskräftig-; erstritten von RA Ünal Zeran)
Stand: Oktober 2012
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