Viele Betroffene, die Adressbuch- oder Anzeigenverträge unterschrieben haben, wenden sich an RA Seeholzer. Dabei tauchen in den Gesprächen immer wieder die gleichen Fragen auf. RA Seeholzer versucht an dieser Stelle allgemeine Hinweise zu erteilen. Eine vollständige Antwort ist nur in einem ausführlichen Gespräch nach Sichtung aller Unterlagen möglich.
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Der Unternehmer nach § 14 BGB regelmäßig nicht, es sei denn, es ist vereinbart.
Liegen bestimmte Umstände vor, kann man einen Vertrag über § 314 BGB fristlos kündigen. Genauso wie die fristlose Kündigung wirkt die fristgemäße Kündigung (die aber wirksam ausgeschlossen sein kann) nur für die Zukunft. Auf jeden Fall muss man einen Vertrag kündigen, wenn man nicht eine automatische Verlängerung (die über die AGB’s vereinbart sein kann) hinnehmen will.
Wichtig ist, erstmal die Unterlagen die man noch hat zu ordnen.
Benachrichtigen Sie im Zweifel Ihre Bank, wenn Sie eine Lastschrift erteilt haben, damit diese nicht zahlt.
Recherchieren Sie z. B. im Internet, ob auch andere Personen mit der Firma zu tun hatten.
Lassen Sie sich von Ihrer Kammer, Berufsverband oder einem Anwalt beraten. Wichtig ist, an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Anwalt sich mit dem Thema auskennen sollte.
In der Regel ist es ratsam, sofort oder unverzüglich zu reagieren, damit keine Fristen versäumt werden. In der Regel wird durch das Einschalten eines Anwalts der Reiz, den Druck (durch Mahnungen, Beauftragung eines Inkassobüros etc.) zu erhöhen, erheblich gemindert. Denn jetzt muss das entsprechende Anzeigen- oder Adressbuchunternehmen damitrechnen, einen Prozess führen zu müssen, der auch negativ für diese Firmen ausgehen kann.
Sie können jeden Anwalt in Deutschland beauftragen ihre Interessen zu vertreten.
Sie sollten nur vorher geklärt haben, ob sich der Anwalt mit diesem Problem schon mal beschäftigt hat.
Recherchieren Sie im Internet. Sie werden mit Sicherheit auf Anwälte stossen, die sich mit dem Thema, das Sie interessiert bzw. tangiert, schon auseinandergesetzt haben.
RA Seeholzer wurde von einem Mandanten mal berichtet, ein befragter Anwalt hätte ihm gesagt, nach der Unterschrift könne man nichts mehr machen aber die vertraglich vereinbarte Laufzeit von 2 Jahren sei nicht wirksam.
Beide Antworten des Kollegen – unterstellt es war so – waren falsch.
RA Seeholzer kann jedes Mandant in Deutschland betreuen. Aussergerichtlich ist dies vollkommen unproblematisch. Sollte es eine gerichtliche Auseinandersetzung geben, kann RA Seeholzer die Sache persönlich übernehmen oder einen Kollegen vor Ort beauftragen.
Solche vertraglichen Auseinandersetzungen sind meist ausgeschlossen. Doch es kommt immer auf die jeweilige Versichungspolice an und kann geklärt werden. Sprechen Sie mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und klären dies ab.
Negative Feststellungsklagen sind in der Regel vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Aussergerichtlich kann/muss der Anwalt sein Honorar frei mit dem Mandanten vereinbaren.
RA Seeholzer arbeitet aussergerichtlich regelmäßig auf Basis eines Pauschalbetrages. In diesem sind bestimmte Leistungen der Kanzlei enthalten und dann abgegolten. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach dem Umfang der voraussichtlichen Tätigkeit, am Interesse des Mandanten etc.
Gerichtliche Auseinandersetzung werden nach dem Gegenstandswert und dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) bewertet und abgerechnet.
Gute Frage.
Dem Anwalt ist es grundsätzlich verboten, unterschiedliche Interessen gemeinsam zu vertreten (Interessenkollision). Sie können sich ber der HansRAK Hamburg über meine Person informieren. RA Seeholzer setzt sich schon seit Jahren für Kunden ein, die sich von Adressbuchfirmen und Anzeigenfirmen „hereingelegt“ fühlen. Eine echte Prognose über mögliche Erfolgsaussichten sich zu wehren, kann RA Seeholzer aber in der Regel erst dann abgeben, wenn der Sachverhalt aufgeklärt ist. Eine 100%ige (richtige) Einschätzung kann und wird es nie geben. Dazu sind zuviele Faktoren beeinflussend, wie z. B. das anzurufende Gericht, der Lebenssachverhalt etc.
Das kommt, wie der Jurist so schön sagt, darauf an, wie das Geld gezahlt worden ist.
Bei Lastschrift oder Abbuchungsermächtigung ist die Möglichkeit gross, das Geld zeitnah zurück zu bekommen.
Anders bei einer selbst durchgeführten Überweisung. Da sind die Chancen regelmäßig gering. RA Seeholzer wurde aber schon Fällen berichtet, in denen die Hausbank des Kunden dies geschafft hat.
In Fällen, in denen es an einem wirksamen Vertrag fehlt, kann man das Geld auch mittels einer Leistungsklage gerichtlich geltend machen. Ob man dann, den möglicherweise erfolgreich erstrittenen Titel durchsetzen kann, steht auf einem anderen Blatt.
Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren beurteilt nicht, ob ein Vertrag zivilrechtlich wirksam ist. Es wird lediglich geprüft, ob eine Person gegen Strafrecht verstossen hat oder nicht.
Wenn Sie also sicher gehen wollen, dass keine unberechtigten Forderungen gegen Sie erhoben werden bzw. durchgesetzt werden können, sollten Sie einen Anwalt aufsuchen und sich beraten lassen. Erst wenn Sie sich zivilrechtlich gegen die vermeintlichen Forderungen wehren, können Sie sicher sein, dass die Firmen ihre „Inkassotätigkeir“ einstellen.
Nein, bisher noch nicht.
Fachanwälte in Deutschland gibt es für verschiedene Gebiete wie das Steuerrecht, Erbrecht, Familienrecht etc. Hier muss der Anwalt durch eine Ausbildung und Fallzahlen nachweisen, dass er den „Titel“ Fachanwalt führen darf.
Anders ist es bei der Spezialisierung. Es gibt in Deutschland Spezialisten auf dem Gebiet des Anzeigenrechtes. Dies sind meist Anwältinnen und Anwälte die sich seit Jahren mit dem Werbevertrag in seinen verschiedensten Gestaltungsmöglichkeiten beschäftigen.
RA Seeholzer betreut seit Jahren Mandanten auf diesem Gebiet.
Sowohl auf dem Gebiet des Adressbuchvertrages als auch beim Anzeigenvertrag. In über 100ten von Fällen hat RA Seeholzer Mandanten gegen Anzeigenfirmen und auch Adressbuchfirmen vertreten.
Also, man muss klar unterscheiden zwischen dem „Fachanwalt“ und dem „Spezialisten“.
RA Seeholzer ist kein Fachanwalt auf dem Gebiet des Anzeigenrechtes. Aber er hat sich darauf spezialisiert, Betroffenen auf dem Gebiet des Anzeigenrechtes beizustehen. Solch eine Benennung ist auch aus berufsrechtlichen Gründen zulässig, weil die Differenz zwischen Fachanwalt und Spezialisten gewahrt bleibt (vgl. dazu LG München I, U. v. 09.02.2010 33 O 427/09).
Stand: Juni 2010
Falls Sie Fragen haben, schreiben Sie an anwalt[at]anzeigen-recht.de
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