Die Adressbuchfirma Deutscher Adressdienst GmbH (DAD), Hamburg hat ein Berufungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg (U. v. 14.01.2011 309 S 66/10) verloren.
DAD war gegen ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg Barmbek (822 C 420/09) in die Berufung gegangen. Das Landgericht wertete das Formular des Deutschen Adressdienstes aus 2008 so, dass dieses auf Täuschung angelegt war.
Aus diesem Grund habe der Kunde das Recht gehabt, gem. § 123 BGB den Vertrag anzufechten. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass als Täuschungshandlung jede Handlungsvariante in Betracht kommt, sofern diese geeignet ist, beim Gegenünber einen Irrtum hervorzurufen und den Entschluss zur Abgabe einer gewünschten Willenserklärung zu beeinflussen.
Auch den Umstand, dass das Formular bereits mit Daten des möglichen Kundn ausgefüllt war hat das Landgericht zu Lasten des Deutschen Adressdienstes gewertet. Ein solches Vorgehen ist geeignet dem Empfänger zu suggerieren, es bestehe bereits eine Vertragsbeziehung.
Das AG Hamburg Barmbek kam noch im November 2010 zu ähnlichem Ergebnis (U. v. 03.11.2010 811a C 247/10).
Zu Recht stellt das Landgericht darauf ab, dass es auf den Aufbau, also die Gesamtschau bei solchen Werbeformularen ankommt und nicht darauf, ob man jede vertragliche Verpflichtung sogleich hätte erkennen können.
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